3. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Gesuch um amtliche Verteidigung die Verfahrenssprache Italienisch wünscht, kann dem nicht entsprochen werden. Gemäss Art. 67 Abs. 1 StPO bestimmen Bund und Kantone die Verfahrenssprache ihrer Strafbehörden. Amtssprachen im Kanton Bern sind Deutsch und Französisch, wobei die Verfahrenssprache der hier zuständigen Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau ausschliesslich Deutsch ist (vgl. Art. 2 Abs. 3 des Dekrets über die Gerichtssprachen des Kantons Bern [GSD; BSG 161.13]).