127 Abs. 5 StPO). Korrekterweise hätte das Gesuch unter entsprechendem Hinweis an den Beschwerdeführer zur Nachbesserung retourniert werden müssen. Zumal der Gesuchswille mit der persönlich unterzeichneten Beschwerde bestätigt worden ist, käme es einem Leerlauf gleich, die staatsanwaltschaftliche Verfügung aufzuheben und ein eigenhändig unterzeichnetes Gesuch zu verlangen, weshalb darauf ausnahmsweise zu verzichten ist.