2 2.3 Die Generalstaatsanwaltschaft erkannte in ihrer Stellungnahme zu Recht, dass das Gesuch um amtliche Verteidigung nicht durch den Beschwerdeführer eingereicht bzw. unterschrieben worden war, sondern durch den Mitbeschuldigten C.________. Dieser verfügte über keine Vollmacht für die Vertretung des Beschwerdeführers und ist auch kein Anwalt. Die Vertretung beschuldigter Personen ist grundsätzlich Anwältinnen und Anwälten vorbehalten (Art. 127 Abs. 5 StPO).