Zu prüfen ist folglich, ob die Staatsanwaltschaft das Gesuch um amtliche Verteidigung zu Recht abgewiesen hat. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es stimme nicht, was ihm vorgeworfen werde, er werde die Strafe nie akzeptieren und die Aussagen der Polizisten seien fälschlicherweise zu 100% korrekt gewertet worden, handelt es sich um materielle Einwände, welche nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Auf diese materiellen Einwände kann daher nicht eingetreten werden.