Am 16. Mai 2023 forderte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer auf mitzuteilen, ob er an der Einsprache festhält oder diese zurückzieht; gleichzeitig wies sie das Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Mai 2023 Beschwerde und verlangte die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gestützt darauf wurde mit Verfügung vom 6. Juni 2023 ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 8. Juni 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.