Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 229 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. September 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, teilweise Hinderung einer Amtshandlung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 16. Mai 2023 (EO 19 5953) Erwägungen: 1. Die regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) erliess gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. Mai 2023 einen Strafbefehl wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und teilweise Hinderung einer Amtshandlung, mehrfach begangen, und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je CHF 50.00, ausma- chend CHF 1’750.00. Der Vollzug wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Der Beschwerdeführer wurde zudem mit einer Verbin- dungsbusse von CHF 250.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen. Ausserdem wurden ihm Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.00 auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Be- schwerdeführer am 10. Mai 2023 Einsprache. Am 12. Mai 2023 stellte C.________ den Antrag auf eine amtliche Verteidigung im gegen den Beschwerdeführer geführ- ten Strafverfahren. Am 16. Mai 2023 forderte die Staatsanwaltschaft den Be- schwerdeführer auf mitzuteilen, ob er an der Einsprache festhält oder diese zurückzieht; gleichzeitig wies sie das Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Ver- teidigung ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Mai 2023 Beschwerde und verlangte die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gestützt darauf wur- de mit Verfügung vom 6. Juni 2023 ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Die Gene- ralstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 8. Juni 2023 die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf die Anord- nung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Abschliessende Bemer- kungen wurden nicht eingereicht. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher ihm eine amtliche Verteidigung verweigert wurde, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nach- stehenden (E.2.2) – einzutreten. 2.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Mai 2023, mit welcher der Antrag um amtliche Verteidigung abgewiesen wurde. Zu prüfen ist folglich, ob die Staatsanwaltschaft das Gesuch um amtliche Verteidigung zu Recht abgewiesen hat. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es stimme nicht, was ihm vorgeworfen werde, er werde die Strafe nie akzeptieren und die Aussagen der Po- lizisten seien fälschlicherweise zu 100% korrekt gewertet worden, handelt es sich um materielle Einwände, welche nicht Streitgegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens bilden. Auf diese materiellen Einwände kann daher nicht ein- getreten werden. 2 2.3 Die Generalstaatsanwaltschaft erkannte in ihrer Stellungnahme zu Recht, dass das Gesuch um amtliche Verteidigung nicht durch den Beschwerdeführer eingereicht bzw. unterschrieben worden war, sondern durch den Mitbeschuldigten C.________. Dieser verfügte über keine Vollmacht für die Vertretung des Be- schwerdeführers und ist auch kein Anwalt. Die Vertretung beschuldigter Personen ist grundsätzlich Anwältinnen und Anwälten vorbehalten (Art. 127 Abs. 5 StPO). Korrekterweise hätte das Gesuch unter entsprechendem Hinweis an den Be- schwerdeführer zur Nachbesserung retourniert werden müssen. Zumal der Ge- suchswille mit der persönlich unterzeichneten Beschwerde bestätigt worden ist, käme es einem Leerlauf gleich, die staatsanwaltschaftliche Verfügung aufzuheben und ein eigenhändig unterzeichnetes Gesuch zu verlangen, weshalb darauf aus- nahmsweise zu verzichten ist. 3. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Gesuch um amtliche Verteidigung die Ver- fahrenssprache Italienisch wünscht, kann dem nicht entsprochen werden. Gemäss Art. 67 Abs. 1 StPO bestimmen Bund und Kantone die Verfahrenssprache ihrer Strafbehörden. Amtssprachen im Kanton Bern sind Deutsch und Französisch, wo- bei die Verfahrenssprache der hier zuständigen Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau ausschliesslich Deutsch ist (vgl. Art. 2 Abs. 3 des Dekrets über die Ge- richtssprachen des Kantons Bern [GSD; BSG 161.13]). Vor dem Obergericht des Kantons Bern richtet sich die Instruktionssprache im Rechtsmittelverfahren nach derjenigen der Vorinstanz. Entscheide sind in der Sprache der Instruktion zu eröff- nen und damit in Deutsch (Art. 4 Abs. 4 Bst. a und Art. 5 Abs. 1 GSD). Als be- schuldigte Person hat der Beschwerdeführer allerdings ein Anrecht auf Überset- zung der wichtigsten Verfahrenshandlungen, weshalb ihm der vorliegende Be- schwerdebeschluss ins Spanische übersetzt wird (Art. 68 Abs. 2 StPO). 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Be- schuldigte mit Strafbefehl zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je CHF 50.00, total ausmachend CHF 1’750.00, sowie einer Verbindungsbusse von CHF 250.00 verurteilt worden sei. Gegen den Strafbefehl habe er Einsprache er- hoben. Damit riskiere er mit Sicherheit keine Strafe, die auch nur annähernd in Sichtweite des Sanktionenbereichs gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO, also von 120 Tagessätzen, liegen könnte. Es handle sich daher klarerweise um einen Bagatell- fall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO. Des Weiteren würden weder tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vorliegen noch gebe es Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte seine Rechte nicht alleine geltend machen könne. Aus der Anzei- ge inkl. Beilage ergebe sich klar, dass dem Beschuldigten der Ablauf eines Straf- verfahrens durchaus klar sei, er seine Sicht der Dinge darzulegen vermöge und seine Interessen ohne Weiteres alleine wahren könne. Eine allenfalls schwierige fi- nanzielle Situation allein genüge nicht für die Bestellung einer amtlichen Verteidi- gung. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, er habe sich stets an die Rechtsordnung gehalten und Unrecht verhindern wollen. Die Staatsanwaltschaft habe lediglich aufgrund der Akten entschieden und werte die Aussagen der Poli- 3 zeibeamten zu 100% korrekt. Die festgesetzte Strafe sei nicht berechtigt und er würde diese nie akzeptieren. Es sei aber nur mit anwaltlicher Hilfe möglich zu bele- gen, dass die Polizei falsch agiert habe. Eine anwaltliche Vertretung könne er sich aber nicht leisten. Er verfüge nur über ein Einkommen der AHV, welches nicht ein- mal die Maximalrente erreiche. Weiter sei für ihn die festgelegte Busse keinesfalls eine Bagatelle und er könne nicht verstehen, dass die Staatsanwaltschaft von ei- nem Bagatellfall spreche. Ausserdem könne es nicht sein, dass er wegen einer Hil- feleistung einen Strafregistereintrag erhalte. Er wisse auch nicht, wie man einen Antrag um unentgeltliche Rechtspflege einreiche. In seinem Fall treffe es nicht zu, dass er sich selber verteidigen könne. Seine Aussagen seien von der Staatsan- waltschaft ignoriert worden. Schliesslich habe er drei Zeugen und einen Tatver- dächtigen auf seiner Seite, auf der anderen Seite zwei Polizisten. Man könne also nicht davon ausgehen, dass es sich um einen einfachen Fall handle; es sei denn, man heble den Rechtsstaat aus, wobei die Polizei immer Recht habe. 4.3 Gemäss Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft erweist sich die Beschwer- de als unbegründet. Die ausgefällte Strafe im Strafbefehl sei weit entfernt vom in Art. 132 Abs. 3 StPO genannten Grenzwert, womit ein Bagatellfall vorliege. Daher wäre eine Verteidigung nur durch besondere Umstände angezeigt. Die sich stel- lenden Schwierigkeiten müssten umso höher sein, je geringer die zu erwartende Strafe sei oder umgekehrt, umso geringer, je eher die Situation die Voraussetzun- gen einer notwendigen Verteidigung erfülle (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 37 zu Art. 132 StPO). Wie in der angefochtenen Verfügung richtig erkannt werde, könne der Beschwerdefüh- rer seine Rechte alleine geltend machen; er sei in der Lage, seine Sicht der Dinge darzulegen und der Ablauf des Strafverfahrens sei ihm klar. Es komme hinzu, dass das Dossier einen verhältnismässig geringen Umfang aufweise und der massgebli- che Sachverhalt bereits im Verfahren (BA 20 147) gegen die Privatkläger, welches eingestellt worden sei, habe geklärt werden können. Ferner seien keine schwieri- gen rechtlichen Fragen ersichtlich oder komplizierten Untersuchungshandlungen zu erwarten, zumal bereits ein Strafbefehl erlassen worden sei. Die fehlenden Deutschkenntnisse begründeten für sich genommen keinen Anspruch auf eine amt- liche Verteidigung, da sie mittels Übersetzung ausgeglichen werden könnten. Da- bei sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, einen Strafbefehl von einer Vertrau- ensperson übersetzen zu lassen. Über solche Vertrauenspersonen verfüge er of- fensichtlich, da er selbstständig Einsprache habe erheben können. Es lägen somit keine besonderen Schwierigkeiten vor, denen der Beschwerdeführer nicht gewach- sen und weshalb die Einsetzung einer anwaltlichen Vertretung geboten wäre. Die Verfügung erweise sich nicht als rechtsfehlerhaft, weshalb die Beschwerde abzu- weisen sei. 5. Gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Interessenswahrung geboten ist. 5.1 Die Verteidigung ist in den Art. 128 ff. StPO geregelt. In besonders schwerwiegen- den Straffällen ist sie unter bestimmten Voraussetzungen notwendig, d.h. der be- schuldigten Person muss auf jeden Fall ein Verteidiger zur Seite gestellt werden. 4 Bestimmt sie keinen Wahlverteidiger, muss ihr diesfalls zwingend ein amtlicher Verteidiger bestellt werden (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). In Bagatellfällen besteht dagegen grundsätzlich kein Anspruch auf amtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 2 StPO). Steht für den Fall einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von über 4 Mona- ten oder eine Geldstrafe von über 120 Tagessätzen in Aussicht, liegt jedenfalls kein Bagatellfall mehr vor (Art. 132 Abs. 3 StPO). In den dazwischenliegenden Fällen relativer Schwere ist eine amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn der Beschuldig- te nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten erscheint (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Letzteres ist dann der Fall, wenn der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Probleme auf- wirft, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen ist (Art. 132 Abs. 2 StPO). Mit dieser Regelung der amtlichen Verteidigung wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt (BGE 143 I 164 E. 3.5 mit Hinweis). Daraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO ("jedenfalls dann nicht") folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Weiter ist zu berücksichti- gen, dass die Formulierung von Art. 132 Abs. 2 StPO durch die Verwendung des Worts "namentlich" zum Ausdruck bringt, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den beiden genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwie- rigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Ge- sichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstän- de des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin lässt sich festhalten, dass je schwerwiegender der Eingriff in die Interes- sen der betroffenen Person ist, desto geringer die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sind, und umgekehrt (zum Ganzen: BGE 143 I 164 E. 3.5 mit Hinweisen). Familiäre Interessenkonflikte, Sprachschwie- rigkeiten, mangelnde Schulbildung oder die Konfrontation mit anwaltlich vertrete- nen Gegenparteien bzw. Mitbeschuldigten können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche, insgesamt betrachtet, für die sachliche Not- wendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (BGE 138 IV 35 E. 6.3-6.4 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_228/2021 vom 16. Juli 2021 E.2; 1B_170/2013 vom 30. Mai 2013 E. 4.5). In Bagatellfällen besteht ein Anspruch auf amtliche Verteidigung rechtsprechungs- gemäss nur ausnahmsweise, etwa wenn der Fall besondere Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person nicht gewachsen ist, oder wenn der Ausgang des Verfahrens eine besondere Tragweite aufweist, beispielsweise, weil der Entzug ei- ner Berufsausübungsbewilligung droht (Urteile des Bundesge- richts 1B_416/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.2 und 1B_306/2021 vom 1. Juli 2021 E. 2.1 mit Hinweisen) 5.2 Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen der Generalstaatsan- waltschaft weitgehend an. Es handelt sich vorliegend klarerweise um einen Bagatellfall. Die ausgefällte Strafe im Strafbefehl von 35 Tagessätzen zu je CHF 50.00 und einer Verbindungsbusse von CHF 250.00, ausmachend damit insgesamt 40 Strafeinheiten, liegt deutlich un- 5 ter dem Grenzwert von Art. 132 Abs. 3 StPO. Es kann somit auch nicht von einem Grenzfall ausgegangen werden, welcher knapp unter der Schwelle liegt. Das sub- jektive Empfinden des Beschwerdeführers, es handle sich nicht um eine Bagatelle, bzw. ein drohender Strafregistereintrag vermögen die Bestellung einer amtlichen Verteidigung nicht zu rechtfertigen. Soweit der Beschwerdeführer den Einwand vorbringt, es handle sich für ihn nicht um einen Bagatellfall, ist dieser unbegründet. Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfü- gige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint das Bundesgericht einen unmittelba- ren verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen). Zu prüfen bleibt, ob sich aufgrund der konkreten Umstände ein Anspruch begrün- den lässt. Der Beschwerdeführer führt aus, er könne sich nicht selber verteidigen, unterlässt aber nähere Ausführungen hierzu. Aus den Akten sind keine entspre- chenden Hinweise ersichtlich, welche zur Annahme führen, dass er seine Interes- sen nicht alleine wahren kann. Gestützt auf die eingereichte Beschwerde ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im überschaubaren Strafverfahren selbstständig zurechtfindet und in der Lage ist, mit den Behörden zu verkehren. Zudem ist ihm grundsätzlich zuzumuten, mit Hilfe eines Dolmetschers seine Inter- essen selbständig zu vertreten. Darüber hinaus hat die jeweilige Verfahrensleitung ohnehin eine Übersetzerin oder einen Übersetzer beizuziehen, wenn eine am Ver- fahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht versteht oder sich darin nicht ausdrücken kann. Zudem sind einer beschuldigten Person in einer ihr verständli- chen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshand- lungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen (Art. 68 Abs. 1 und 2 StPO). Inwiefern sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bieten, ist nicht ersichtlich. Bei den Vorwürfen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten sowie der Hinderung einer Amtshandlung handelt es sich nicht um kom- plexe Tatbestände wie unter Umständen beim Betrug oder bei der Urkundenfäl- schung. Der Beschwerdeführer muss sich auch nicht mit anderen komplizierten Rechtsfragen auseinandersetzen, welche ihm als juristischem Laien nicht zugemu- tet werden können. Das Argument, es handle sich nicht um einen einfachen Fall, da seine Aussagen den Aussagen der Polizisten gegenüberstünden, genügt nicht, um eine amtliche Verteidigung zu begründen. Es handelt es sich insgesamt um ei- nen überschaubaren Sachverhalt, bei dem keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu erkennen sind. Ferner sind im bevorstehenden Gerichtsverfahren keine komplizierten oder um- fangreichen Verfahrenshandlungen zu erwarten, denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen oder bei denen er auf anwaltliche Hilfe angewiesen wäre. Mithin führt die Gesamtabwägung der Umstände des konkreten Einzelfalls nicht dazu, dass die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung als geboten erscheint. 5.3 Bezüglich der finanziellen Situation des Beschwerdeführers gibt dieser an, er be- ziehe AHV und verfüge nicht über die Mittel, sich eine anwaltliche Vertretung zu leisten. Ansonsten wurden mit dem Gesuch um amtliche Verteidigung keine Unter- lagen eingereicht, anhand welcher die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers geprüft 6 werden könnte. Wie in der angefochtenen Verfügung bereits festgestellt wurde, reicht für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung die Bedürftigkeit für sich allei- ne nicht aus. Nach den obigen Ausführungen kann diese Frage somit offengelas- sen werden. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines Unterliegens die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’200.00, zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine persönliche Entschädigung auszurichten. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführ auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben; inkl. Übersetzung auf Spanisch) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt B.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 1. September 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8