430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 StPO), weshalb die Ausrichtung einer Entschädigung entfällt. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, trägt im Umfang von CHF 500.00 der Kanton Bern. Im Umfang von CHF 1’000.00 werden sie dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.