7 Eine (Teil-) Entschädigung ist dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer nicht auszurichten. Ihm sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Jedenfalls macht er nicht geltend, aufgrund des Beschwerdeverfahrens wirtschaftliche Einbussen erlitten zu haben (WEHREN- BERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 433 StPO). Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden (Art. 430 Abs. 1 Bst.