_) vermag nicht in rechtsgenüglicher Weise zu belegen, dass er dem Betreibungsamt eine «Promissory Note» hat zugehen lassen. Im Übrigen ist auch kein Motiv ersichtlich, weshalb der Beschuldigte eine solche «unterschlagen» sollte, zumal diese weder im Betreibungsverfahren eingesetzt noch als gängiges Zahlungsmittel in Umlauf gebracht werden kann. 6. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht das Verfahren mit einer verfahrenserledigenden Verfügung abgeschlossen hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.