ferner Urteil des Bundesgerichts 2C_705/2016 vom 10. November 2016, wonach eine Gerichtsbehörde nicht gehalten ist, im Zusammenhang mit einem einverlangten Kostenvorschuss eine «Promissory Note» zu akzeptieren). Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt, ist es nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, Entscheide anderer Behörden auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Dafür steht der Rechtsmittelweg im jeweiligen Verfahren offen, den der Beschwerdeführer offenbar auch beschritten hat.