Der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Beschuldigte habe ein Wertpapier («Promissory note») nicht übertragen, «um die Zahlung von B.________ zu tilgen», die Betreibung hätte eingestellt werden müssen und ein Pfändungsvollzug hätte nie stattfinden dürfen, begründet demnach kein strafbares und insbesondere – im Hinblick auf die Pfändungsandrohung – kein nötigendes Verhalten des Beschuldigten (vgl. dazu auch EMMEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 3 zu Art.