Dadurch entfällt vorderhand die Annahmepflicht von Art. 3 WZG. Da es sich bei Art. 84 OR indes um eine dispositive Regelung handelt, dürfte davon abgewichen werden (SCHROETER, a.a.O., N. 4 zu Art. 84 OR). Allerdings bedürfte es hierfür einer Vereinbarung der Parteien, was vorliegend nicht der Fall ist und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Beschuldigte habe ein Wertpapier («Promissory note») nicht übertragen, «um die Zahlung von B._