Insoweit ist festzuhalten, dass den Beschuldigten, sollte er eine «Promissory Note» erhalten haben, keine Annahmepflicht getroffen hätte. Dies gilt im Übrigen sowohl für die Betreibungsbeamten als auch für die Forderungsgläubiger. Gemäss Art. 84 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) sind Geldschulden in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen. Was zu den gesetzlichen Zahlungsmitteln gehört (Münzen, Banknoten, sonstiges) und ob bestimmte Werteinheiten überhaupt eine Währung sind, richtet sich gem. Art. 147 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale