[...] 4.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme damit, dass sich aus den Eingaben des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine tatsächliche strafbare Handlung nach dem schweizerischen Strafgesetzbuch ergäben. Über weite Teile seien die Eingaben im Weiteren diffus, nicht nachvollziehbar und dermassen vage und unbestimmt, dass sie einer strafrechtlichen Verifizierung nicht zugänglich seien.