Aus noch unerklärbaren Gründen ist die rechtsgültige Note mit inländischer Währung CHF immer noch in Besitz von Herrn A.________. Wegen diesem Verhalten von A.________ wird er der Veruntreuung nach StGB 138 angezeigt. [...] [...] - [...] Aus noch unerklärbaren Gründen wurde B.________ im Telefonat vom 23.03.2023 von Herrn A.________ beschimpft und genötigt. Es wurden ein Verhalten, wie die bekannten Muster aus der „die Namensschreibweise-Szene'; „Post-Zurückweis-Szene", „Selbst-Passersteller" und sogar eine gewisse „Thomas Schär-Szene" vorgeworfen.