_ hat mit dem Pfändungsvollzug gedroht, obwohl die Beträge am 27.03.2023 über Herrn A.________ nach SchKG Art. 12 ausgeglichen wurden. B.________ wird durch das Verhalten von Herr A.________ durch seine Androhungen in einen ernstlichen Nachteil gedrängt und in seinen Handlungsfähigkeiten beschränkt. Aus diesen entnehmenden Handlungen wird gegen A.________ eine Anzeige wegen Nötigung nach StGB. Art 181 eingereicht. [...] - [...] Es besteht der Verdacht, dass Herr A.________ die Note (Urkunde gemäss OR Art. 965) entwendet und dadurch Herrn A.