391 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 2.4.1, 6B_673/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 und 6B_1096/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2, je mit Hinweisen). Davon ist auch vorliegend auszugehen. Der Beschwerdeführer konnte im Verfahren vor der Beschwerdekammer alle Einwände gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens geltend machen. Er hatte namentlich die Möglichkeit, Akteneinsicht zu beantragen, wovon er indes nicht Gebrauch gemacht hat. Abgesehen von Art. 318 StPO richten sich die Einstellung und die Nichtanhandnahme