3. Die hier strittige Nichtanhandnahme erfolgte, nachdem die fallführende Staatsanwältin beim Betreibungsamt Emmental-Oberaargau die Akten betreffend das Betreibungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ediert hatte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt der Beizug von Akten gemäss Art. 194 StPO eine Untersuchungshandlung dar, die erst nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist. In diesem Verfahrensstadium hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO – und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art.