Dies kann vorliegend indes offengelassen werden, da zumindest auf dem Couvert der entsprechenden Eingabe der Name des Beschwerdeführers handschriftlich aufgeführt ist und die Eingabe unmissverständlich eine Reaktion auf die Nachbesserungsaufforderung der Verfahrensleitung vom 24. Mai 2023 darstellt. Auf die frist- und – als Laieneingabe – knapp formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Mangels Anfechtung ist der Vorwurf der Beschimpfung, angeblich begangen anlässlich eines Telefonats vom 23. März 2023, nicht mehr Streitgegenstand.