Gleichzeitig verzichtete sie auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels, unter Hinweis, dass allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Von den hiernach vom Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer unaufgefordert eingereichten Orientierungskopien anderer Schreiben nahm und gab die Verfahrensleitung jeweils Kenntnis. Mit Verfügung vom 24. August 2023 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass zukünftige Eingaben von ihm, welche keine Verfahrensnummer enthalten und entsprechend keinem (hängigen) Beschwerdeverfahren eindeutig zugeordnet werden könnten, ohne weitere Bearbeitung abgelegt würden.