Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden könne. Die Verfahrenskosten seien anteilsmässig dem Beschwerdeführer und dem Kanton Bern aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 22. Juni 2023 nahm und gab die Verfahrensleitung von den Eingaben des Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels, unter Hinweis, dass allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien.