Nach Eingang der Beschwerdebestätigung vom 30. Mai 2023 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren. Zwei weitere vom Beschwerdeführer unaufgefordert eingereichte Eingaben wurden dem Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen des Schriftenwechsels schloss der Beschuldigte mit Eingabe vom 19. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 21. Juni 2023, es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden könne.