und wehrte sich gegen die Nichtanhandnahmeverfügung. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) wurde mit einer Orientierungskopie bedient, worauf die Verfahrensleitung am 24. Mai 2023 B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) aufforderte, einerseits mitzuteilen, ob seine Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen sei, und andererseits, diese bejahendenfalls eigenhändig zu unterzeichnen. Nach Eingang der Beschwerdebestätigung vom 30. Mai 2023 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren.