Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 228 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. September 2023 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Nötigung, Veruntreuung, Beschimpfung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 15. Mai 2023 (EO 23 5773) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 15. Mai 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmen- tal-Oberaargau das vom Straf- und Zivilkläger B.________ gegen A.________ (Mitarbeiter des Betreibungsamts Emmental-Oberaargau; nachfolgend: Beschuldig- ter) initiierte Strafverfahren wegen Nötigung, Veruntreuung, Unterdrückung von Urkunden, Urkunden des Auslandes, Beschimpfung, Sachentziehung, Betrugs und arglistiger Vermögensschädigung nicht an die Hand. Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 wandte sich B.________ an die Staatsanwaltschaft und wehrte sich gegen die Nichtanhandnahmeverfügung. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) wurde mit einer Orientierungskopie bedient, worauf die Verfahrensleitung am 24. Mai 2023 B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) aufforderte, einerseits mitzuteilen, ob seine Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen sei, und andererseits, diese bejahendenfalls eigenhändig zu unterzeichnen. Nach Eingang der Beschwerde- bestätigung vom 30. Mai 2023 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer ein Beschwerdeverfahren. Zwei weitere vom Beschwerdeführer unaufge- fordert eingereichte Eingaben wurden dem Beschuldigten und der Generalstaats- anwaltschaft zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen des Schriftenwechsels schloss der Beschuldigte mit Eingabe vom 19. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 21. Juni 2023, es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden könne. Die Ver- fahrenskosten seien anteilsmässig dem Beschwerdeführer und dem Kanton Bern aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 22. Juni 2023 nahm und gab die Verfahrensleitung von den Eingaben des Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis. Gleich- zeitig verzichtete sie auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels, unter Hinweis, dass allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen sei- en. Von den hiernach vom Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer unauf- gefordert eingereichten Orientierungskopien anderer Schreiben nahm und gab die Verfahrensleitung jeweils Kenntnis. Mit Verfügung vom 24. August 2023 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass zukünftige Eingaben von ihm, welche keine Ver- fahrensnummer enthalten und entsprechend keinem (hängigen) Beschwerdever- fahren eindeutig zugeordnet werden könnten, ohne weitere Bearbeitung abgelegt würden. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfü- gung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Soweit die Originalunter- 2 schrift auf der Beschwerde betreffend ist festzuhalten, dass die Beschwerdekam- mer nicht mit letzter Gewissheit ausmachen kann, ob die nachgebesserte Eingabe vom 30. Mai 2023 tatsächlich eine eigenhändige Unterschrift des Beschwerdefüh- rers trägt. Dies kann vorliegend indes offengelassen werden, da zumindest auf dem Couvert der entsprechenden Eingabe der Name des Beschwerdeführers handschriftlich aufgeführt ist und die Eingabe unmissverständlich eine Reaktion auf die Nachbesserungsaufforderung der Verfahrensleitung vom 24. Mai 2023 darstellt. Auf die frist- und – als Laieneingabe – knapp formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Mangels Anfechtung ist der Vorwurf der Beschimpfung, angeblich begangen anlässlich eines Telefonats vom 23. März 2023, nicht mehr Streitgegen- stand. 3. Die hier strittige Nichtanhandnahme erfolgte, nachdem die fallführende Staatsan- wältin beim Betreibungsamt Emmental-Oberaargau die Akten betreffend das Be- treibungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ediert hatte. Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts stellt der Beizug von Akten gemäss Art. 194 StPO eine Untersuchungshandlung dar, die erst nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist. In diesem Verfahrensstadium hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO – und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO – abzuschliessen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1128/2021 vom 31. März 2022 E. 5, 6B_421/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4, 6B_264/2017 vom 26. Ok- tober 2017 E. 2.2.2, 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.2 und 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2). Nach der Praxis der Beschwerdekammer führt der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit einer Nichtan- handnahmeverfügung erledigt hat, obwohl es aufgrund des erfolgten Aktenbeizugs faktisch eröffnet worden war und demnach eine Verfahrenseinstellung unter vor- gängiger Ansetzung der Beweisantragsfrist nach Art. 318 StPO erforderlich gewe- sen wäre, zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO; vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 95 vom 2. Juni 2022 E. 3.2 f., BK 21 181 vom 25. Mai 2021 E. 4, BK 20 250 vom 1. September 2020 E. 7 und BK 19 144 vom 4. Juni 2019 E. 3). Hat die betrof- fene Person durch die Nichtanhandnahme keinen weitergehenden Nachteil erlitten als sie durch eine Einstellung erlitten hätte, rechtfertigt sich eine Aufhebung des Entscheids grundsätzlich nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 2.4.1, 6B_1051/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 2.4.1 und 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). Sie kann im Be- schwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer, die über volle Kognition in rechtli- cher und tatsächlicher Hinsicht verfügt, sämtliche Einwände gegen die Nichtan- handnahme des Strafverfahrens vorbringen (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 2.4.1, 6B_673/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 und 6B_1096/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2, je mit Hinweisen). Davon ist auch vorliegend auszugehen. Der Beschwerdeführer konnte im Verfahren vor der Beschwerdekammer alle Einwände gegen die Nichtanhand- nahme des Strafverfahrens geltend machen. Er hatte namentlich die Möglichkeit, Akteneinsicht zu beantragen, wovon er indes nicht Gebrauch gemacht hat. Abge- sehen von Art. 318 StPO richten sich die Einstellung und die Nichtanhandnahme 3 nach denselben Verfahrensbestimmungen (Art. 310 Abs. 2 StPO). Auf die Aufhe- bung der Nichtanhandnahmeverfügung wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft kann daher verzichtet werden. Dies würde lediglich einen formalistischen Leerlauf bedeuten. Die Gehörs- verletzung ist aber festzustellen und bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 143 IV 408 E. 6.3.2). 4. 4.1 Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Anzeigesachverhalt wurde von der Staatsanwaltschaft unter Zitierung der Strafanzeige vom 25. April 2023 und der Konkretisierung vom 6. Mai 2023 wie folgt wiedergegeben (vgl. S. 2 f. der ange- fochtenen Verfügung): [...] - [...] am 21.04.2023 stand Herr C.________ vom Betreibungsamt Emmental unan- gemeldet auf dem Grundstück vom Anzeigesteller, um den Pfändungsvollzug fortzufahren. Dadurch würde der Anzeigesteller mehrfach von Herrn A.________, D.________ (Funktion), genötigt. Herr C.________ hat mit dem Pfändungsvollzug gedroht, obwohl die Beträge am 27.03.2023 über Herrn A.________ nach SchKG Art. 12 ausgeglichen wurden. B.________ wird durch das Verhalten von Herr A.________ durch seine Androhungen in einen ernstlichen Nachteil gedrängt und in seinen Handlungsfähigkeiten beschränkt. Aus diesen entnehmenden Handlun- gen wird gegen A.________ eine Anzeige wegen Nötigung nach StGB. Art 181 eingereicht. [...] - [...] Es besteht der Verdacht, dass Herr A.________ die Note (Urkunde gemäss OR Art. 965) entwendet und dadurch Herrn A.________ an seinem Vermögen und an seinen Rechten geschädigt hat um sich einen Vorteil zu verschaffen. Aus diesem Grund wird Herr A.________ der Unterdrückung von Urkunden nach StGB Art. 254 und StGB 255 angezeigt. [...] - [...] Herr A.________ hatte die Pflicht, die an ihn überreichte und übertragene No- te an das Betreibungsamt Emmental weiter zu übertragen, damit die Zahlung nach SchKG 12 von B.________ abgeschlossen wird. Aus noch unerklärbaren Gründen ist die rechtsgültige Note mit inländischer Währung CHF immer noch in Besitz von Herrn A.________. Wegen diesem Verhalten von A.________ wird er der Veruntreuung nach StGB 138 angezeigt. [...] [...] - [...] Aus noch unerklärbaren Gründen wurde B.________ im Telefonat vom 23.03.2023 von Herrn A.________ beschimpft und genötigt. Es wurden ein Ver- halten, wie die bekannten Muster aus der „die Namensschreibweise-Szene'; „Post-Zurückweis-Szene", „Selbst-Passersteller" und sogar eine gewisse „Tho- mas Schär-Szene" vorgeworfen. B.________ hat Kenntnis von diesen Gruppen und distanziert sich vollumfänglich von solchem Verhalten. [...] 4 - [...] Aus diesem Grund erlebte der Anzeigesteller dieses unakzeptable Verhalten durch Beschimpfungen und Vorwürfe von A.________ als beleidigend, nötigend. Bis heute ist auf das Schreiben «Mangelnde Rechtsauskunft» vom 27.03.2023 an Herr A.________, keine Stellungnahme bei B.________ eingegangen. Hätte er die Konversation gesucht, würde diese Situation hier offenbar gar nicht stattfin- den. Aus den oben erwähnten Sachverlauf wird Anzeige wegen Beschimpfung nach StGB Art. 177 gestellt. [...] - [...] Aus diesen rechtlichen Gründen ist Herr A.________ der holder der Promiss- ory Note No. JFHVS000012PN und besitzt die Rechte und den Wert. Da Herr A.________ der holder der Note ist und er den Wert offenbar nicht übertragen hat, wird seinerseits neben der schon gemeldeten und angezeigten Unterschla- gung einer Urkunde (Veruntreuung nach StGB Art. 138, Unterdrückung von Ur- kunden nach StGB Art. 254 und Urkunden des Auslandes nach StGB Art. 255) noch Sachentziehung nach StGB Art. 141, Betrug nach StGB Art. 146, Arglistige Vermögensschädigung nach StGB Art. 151 vermutet und angezeigt. [...] - [...] Da der holder offenbar die Urkunde noch in seinem Besitz hat, wurden über das Betreibungsamt Emmental weiter Verfahren ausgelöst. Am 02.05.2023 kon- taktierte mich Frau E.________ von der F.________ (Bank) und stellte sich als neue Finanzberaterin vor. Zugleich erwähnte sie ein Schreiben vom 24.04.2023 vom Betreibungsamt zur Pfändung des Hauses. Ein durch das Betreibungsamt ausgelöstes demütigenderes und nötigendes Finanzberatergespräch wurde vor- her noch nie erlebt. Hätte Herr A.________ die Promissory Note umgesetzt, wür- de die Bank diese vom Betreibungsamt ausgelöstes peinliche Bild über B.________ nun nicht haben, es besteht sogar der Verdacht und die Vermutung, dass das, das Vertrauen der Bank gegenüber B.________ beeinflusst hat. Seit der Übergabe wird der Anzeigesteller vom Betreibungsamt immer wieder genötigt, wie festzustellen ist. Sogar in den Ferien, wird er ohne Anmeldung be- sucht und genötigt. Darum wurde Herr A.________ der Nötigung angezeigt. [...] 4.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme damit, dass sich aus den Eingaben des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine tatsächliche straf- bare Handlung nach dem schweizerischen Strafgesetzbuch ergäben. Über weite Teile seien die Eingaben im Weiteren diffus, nicht nachvollziehbar und dermassen vage und unbestimmt, dass sie einer strafrechtlichen Verifizierung nicht zugänglich seien. 5. 5.1 Gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafun- tersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1 mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine 5 plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3, 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1 und 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2). Dagegen verfügt die Staatsan- waltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Poli- zeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraus- setzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Eine Nichtan- handnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt (was etwa bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall ist [BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO]) oder bei eindeutig feh- lenden Prozessvoraussetzungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1). Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staats- anwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grund- satz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit angeordnet werden darf resp. dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. 5.2 Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht kein Strafverfahren gegen den Beschuldigten an die Hand genommen resp. dieses faktisch eingestellt. Vorliegend fehlt es an ei- nem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche die Fortset- zung eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Es ist gestützt auf die vom Be- schwerdeführer eingereichte Strafanzeige und Beilagen nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte einen Straftatbestand, etwa des Schweizerischen Strafgesetz- buchs (StGB; SR 311.0), erfüllt haben sollte. Eine angeblich unrechtmässige Ver- weigerung, die «Promissory Note» als Zahlung – für offene und in Betreibung ge- setzte Forderungen – entgegenzunehmen, vermag keine strafrechtliche Verant- wortlichkeit zu begründen und stellt insbesondere keinen Straftatbestand dar. In den edierten Unterlagen des Betreibungsamts Emmental–Oberaargau kann im Üb- rigen kein Hinweis dafür entnommen werden kann, dass dem Betreibungsamt in vorliegender Angelegenheit eine «Promissory Note» zugestellt worden wäre. Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers soll dies jedoch mit einer Eingabe vom 27. März 2023 geschehen sein, was er mit Einreichen einer Kopie des ent- sprechenden Schreibens zu belegen versucht. Insoweit ist festzuhalten, dass den Beschuldigten, sollte er eine «Promissory Note» erhalten haben, keine Annahme- pflicht getroffen hätte. Dies gilt im Übrigen sowohl für die Betreibungsbeamten als auch für die Forderungsgläubiger. Gemäss Art. 84 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) sind Geldschulden in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen. Was zu den gesetzlichen Zahlungsmitteln gehört (Münzen, Banknoten, sonstiges) und ob bestimmte Werteinheiten überhaupt eine Währung sind, richtet sich gem. Art. 147 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale 6 Privatrecht (IPRG; SR 291) nach dem Recht des Staates, dessen Währung in Fra- ge steht (SCHROETER, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 84 OR mit weiteren Hinweisen). Eine «Promissory Note» stellt kein gesetzli- ches Zahlungsmittel im Sinne von Art. 2 des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG; SR 941.10) dar. Dadurch entfällt vorderhand die An- nahmepflicht von Art. 3 WZG. Da es sich bei Art. 84 OR indes um eine dispositive Regelung handelt, dürfte davon abgewichen werden (SCHROETER, a.a.O., N. 4 zu Art. 84 OR). Allerdings bedürfte es hierfür einer Vereinbarung der Parteien, was vorliegend nicht der Fall ist und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Beschuldigte habe ein Wertpapier («Promissory note») nicht übertragen, «um die Zahlung von B.________ zu tilgen», die Betreibung hätte eingestellt werden müssen und ein Pfändungsvollzug hätte nie stattfinden dürfen, begründet demnach kein strafbares und insbesondere – im Hin- blick auf die Pfändungsandrohung – kein nötigendes Verhalten des Beschuldigten (vgl. dazu auch EMMEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 12 SchKG, wonach das Betreibungs- amt Zahlungen für Rechnungen des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen hat, wobei es eine wirkliche Zahlung sein muss, nicht bloss ein Zahlungssurrogat wie z.B. ein Zahlungsversprechen, eine Verrechnung, ein Wechsel, ein Check oder eine Anweisung; ferner Urteil des Bundesgerichts 2C_705/2016 vom 10. November 2016, wonach eine Gerichtsbehörde nicht gehalten ist, im Zusammenhang mit ei- nem einverlangten Kostenvorschuss eine «Promissory Note» zu akzeptieren). Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt, ist es nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, Entscheide anderer Behörden auf ihre Rich- tigkeit zu überprüfen. Dafür steht der Rechtsmittelweg im jeweiligen Verfahren of- fen, den der Beschwerdeführer offenbar auch beschritten hat. Entgegen der Beteuerung des Beschwerdeführers bestehen weiter keine Anhalts- punkte dafür, dass sich der Beschuldigte der Veruntreuung, Unterschlagung oder dergleichen schuldig gemacht haben könnte, indem er angeblich eine «Promissory Note» nicht weitergeleitet haben soll. Die Quittung des Postversands (Postsende- nummer G.________) vermag nicht in rechtsgenüglicher Weise zu belegen, dass er dem Betreibungsamt eine «Promissory Note» hat zugehen lassen. Im Übrigen ist auch kein Motiv ersichtlich, weshalb der Beschuldigte eine solche «unterschla- gen» sollte, zumal diese weder im Betreibungsverfahren eingesetzt noch als gän- giges Zahlungsmittel in Umlauf gebracht werden kann. 6. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht das Ver- fahren mit einer verfahrenserledigenden Verfügung abgeschlossen hat. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1’500.00. Aufgrund der Gehörsverletzung rechtfertigt es sich, dem Staat die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 500.00 aufzuerlegen. Den Rest, CHF 1’000.00, hat der Beschwerdeführer zu bezahlen. 7 Eine (Teil-) Entschädigung ist dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer nicht auszurichten. Ihm sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdi- gen Nachteile entstanden. Jedenfalls macht er nicht geltend, aufgrund des Be- schwerdeverfahrens wirtschaftliche Einbussen erlitten zu haben (WEHREN- BERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 433 StPO). Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind keine entschädigungswürdi- gen Nachteile entstanden (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 StPO), weshalb die Ausrichtung einer Entschädigung entfällt. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, trägt im Umfang von CHF 500.00 der Kanton Bern. Im Umfang von CHF 1’000.00 werden sie dem Be- schwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 7. September 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9