6. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigte zu Recht nicht an die Hand genommen hat (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Vorliegend ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann.