Das Gegenteil ist der Fall. Wie die Beschuldigte in ihrer Stellungnahme zutreffend festhält, ist dem vom Beschwerdeführer in der Anzeige vom 9. Mai 2023 beigelegten Kontoauszug unter dem Datum «28.04.23» eine entsprechende Gutschrift zu entnehmen. Möglicherweise hat der Beschwerdeführer den Kontoauszug falsch interpretiert. Jedenfalls nimmt er hierzu in der Replik keine Stellung mehr.