Wie die Beschuldigte zutreffend festhält, kann bei einer Gebühr von CHF 5.00 in keiner Weise davon gesprochen werden, diese stünde in einem Missverhältnis zur vom Beschwerdeführer gewünschten und von der Beschuldigten erbrachten Leistung. Ein strafrechtliches Verhalten kann bei der monierten Gebühr nicht ausgemacht werden. Und schliesslich bestehen entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte ihm den Betrag über CHF 40.77 von der C.________ AG nicht gutgeschrieben hätte. Das Gegenteil ist der Fall.