stand, dass es sich dabei um einen Betrag von CHF 5.00 pro Kontoauszug handelt, was sich der Korrespondenz des Beschwerdeführers und der Beschuldigten vom 18. Januar 2022/10. Februar 2022 bezüglich Gebühr von CHF 300.00 für Nachbestellung auf Papier entnehmen lässt (vgl. Beilagen zur Stellungnahme der Beschuldigten). Wie die Beschuldigte zutreffend festhält, kann bei einer Gebühr von CHF 5.00 in keiner Weise davon gesprochen werden, diese stünde in einem Missverhältnis zur vom Beschwerdeführer gewünschten und von der Beschuldigten erbrachten Leistung.