Aktenkundig entspricht der verrechnete Betrag dem Aufwand für die separate Erstellung von 14 Kontoauszügen, welche der Beschwerdeführer am 23. Februar 2023 schriftlich verlangt hatte (vgl. Beilage zur Stellungnahme der Beschuldigten, wonach der Beschwerdeführer sämtliche Kontoauszüge seit Bestehen seines Kontos wünschte, was den Monatsauszügen von Dezember 2021 bis Januar 2023 entsprach). Dass für die Bestellung von Kontoauszügen eine Gebühr erhoben wird, war dem Beschwerdeführer bekannt. Gleich verhält es sich mit dem Um-