Selbst wenn die Geldentnahme – aufgrund der kurzen zeitlichen Verzögerung (die Kartenentnahme erfolgte um 14:07:28 Uhr; das Bargeld wurde um 14:07:36 Uhr zur Entnahme präsentiert) – durch eine unbekannte Drittperson erfolgt sein sollte, ist dies in Bezug auf die hier Beschuldigte in strafrechtlicher Hinsicht nicht von Relevanz. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bei den ihm in Rechnung gestellten CHF 70.00 für einen Auszug handle es sich um Wucher, kann er ebenfalls nicht gehört werden.