Angebliche Veruntreuung evtl. unrechtmässige Aneignung vom 28.04.2023 Inwiefern die A.________ AG dem Anzeiger den Betrag von CHF 40.77 unterschlagen haben soll, ist aus der Strafanzeige überhaupt nicht ersichtlich, zumal dem vom Anzeiger beigelegten Auszug zu entnehmen ist, dass am 28.04.2023 eine Gutschrift der C.________ AG «Treuhandkonto» in Höhe von CHF 40.77 auf das fragliche Konto vorgenommen wurde. Buchhalterisch ist damit belegt, dass die Gutschrift entgegen den Ausführungen des Anzeigers klar erfolgt ist. Auch diesbezüglich ist das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen.