Der Strafanzeiger selber macht geltend, es sei ihm mitgeteilt worden, dass separate Auszüge verrechnet würden. Mit den gemäss Bankauszug verrechneten CHF 70.- liegen nicht ansatzweise Hinweise für die Erfüllung des Tatbestandes des Wuchers vor, zumal zwischen den ausgetauschten Leistungen ein offenbares Missverhältnis bestehen müsste, d.h. wenn es in grober Weise gegen die Massstäbe des anständigen Verkehrs verstösst, wenn die Grenzen dessen, was unter Berücksichtigung aller Umstände im Verkehr üblich ist und als angemessen gilt, erheblich überschritten sind.