5 nachdem der Anzeiger den E.________ (Automat)-Bereich vor Herausgabe des Bargeldes frühzeitig verlassen hatte. Diesbezüglich ist die Täterschaft unbekannt. Die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist, wurden erhoben, weiterführende verhältnismässige Beweismassnahmen bieten sich derzeit nicht an, weshalb die Untersuchung gegen Unbekannt zu sistieren ist (Art. 314 Abs. 1 Bst. StPO). Angeblicher Wucher vom 31.03.2023