Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft, nicht aber gegen die hier Beschuldigte (A.________ AG) eröffnet hat, ändert nichts. Eine Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO im Vorfeld der Verfahrenserledigung drängte sich somit nicht auf. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass selbst eine zu Unrecht unterbliebene Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt worden wäre. 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: Angeblicher Betrug vom 28.02.2023