Auch HEIM- GARTNER spricht bei einer Edition lediglich von einem «Institut» und weist darauf hin, dass der Gesetzgeber von der Annahme ausgegangen sei, dass es sich bei Editionsverfügungen gerade nicht um Zwangsmassnahmen handle; anders verhalten solle es sich nur – aber immerhin –, wenn Editionsverfügungen mit Mitteilungsverboten verknüpft würden (HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 f. zu 265 StPO). Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft, nicht aber gegen die hier Beschuldigte (A.________ AG) eröffnet hat, ändert nichts.