265 StPO). Gegen die Qualifikation als Zwangsmassnahme sprechen aber etwa das Urteil des Bundesgerichts 1S.4/2006 vom 16. Mai 2006 und BGE 143 IV 270 E. 4.3 (Sichernde Zwangsmassnahmen anstelle von blossen Editionsbefehlen [Art. 265 StPO] sind zulässig, wenn die Herausgabe von Aufzeichnungen verweigert wurde oder die Aufforderung zur Edition den Zweck der Massnahme vereiteln würde). Auch HEIM- GARTNER spricht bei einer Edition lediglich von einem «Institut» und weist darauf hin, dass der Gesetzgeber von der Annahme ausgegangen sei, dass es sich bei Editionsverfügungen gerade nicht um Zwangsmassnahmen handle;