Vielmehr drängte sich die Vermutung auf, dass allenfalls Drittpersonen das Bargeld am E.________ (Automat) an sich genommen haben könnten. Weiter kann die Editionsaufforderung vom 12. April 2023 vorliegend auch nicht als Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO bezeichnet werden, welche zwingend die Eröffnung der Strafuntersuchung zur Folge gehabt hätte (Art. 309 Abs. 1 Bst. b StPO). Zwar spricht sich ein Teil der Lehre dafür aus, bereits eine Editionsaufforderung als Zwangsmassnahme zu charakterisieren (so etwa BOM- MER/GOLDSCHMID, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1a zu Art. 265 StPO).