4 gegennahme der Anzeige bestanden noch keine Hinweise für einen Anfangsverdacht, dass sich die A.________ AG im Zusammenhang mit dem Vorfall am E.________ (Automat) in Biel in strafrechtlicher Hinsicht zu verantworten hätte. Allein die vom Beschwerdeführer erhobenen Verdächtigungen genügten hierfür nicht. Vielmehr drängte sich die Vermutung auf, dass allenfalls Drittpersonen das Bargeld am E.________ (Automat) an sich genommen haben könnten.