Auch das Einholen von amtlichen Berichten und Arztzeugnissen gemäss Art. 195 Abs. 1 StPO ist nach der Konzeption des Gesetzgebers vor der Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich zulässig (vgl. Beschlüsse des Obergerichtes des Kantons Bern BK 16 394 vom 19. Dezember 2016 E. 3.3, BK 14 156 vom 10. November 2014 E. 5; anders das Beiziehen von Akten [Art. 194 StPO] oder das Abklären der persönlichen Verhältnisse [Art. 195 Abs. 2 StPO]). Im Zeitpunkt der Ent-