299 StPO). Dazu gehört z.B. auch das Recht, Einsicht in verfügbare Dateien, Akten und Auskünfte zu nehmen oder von der beschuldigten Person eine einfache Stellungnahme zu verlangen (Urteile des Bundesgerichts 6B_89/2022 vom 2. Juni 2022 E. 2.2 und 6B_290/2020 vom 17. Juli 2020 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen; LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 8 zu Art. 309 StPO). Auch das Einholen von amtlichen Berichten und Arztzeugnissen gemäss Art.