a StPO). Mit anderen Worten ist die Staatsanwaltschaft befugt, im Sinne einer Vorabklärung Anstrengungen zu unternehmen, um festzustellen, ob im Hinblick auf eine mögliche Eröffnung einer Strafuntersuchung in Bezug auf Tathandlung und Täterschaft ein genügender Tatverdacht gegeben ist (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 18 zu Art. 299 StPO).