Von einer solchen Ausgangslage ist vorliegend indes nicht auszugehen. Die Staatsanwaltschaft kann im Vorfeld einer Nichtanhandnahme oder einer Eröffnung gewisse Abklärungen vornehmen. Dies zum einen durch Erteilen von Weisungen und Aufträgen an die Polizei (Art. 307 Abs. 2 StPO), zum anderen – wie vorliegend – durch Treffen eigener Feststellungen (vgl. Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO).