als Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO zu qualifizieren ist, welche zu einer faktischen Eröffnung einer Strafuntersuchung geführt hat (Art. 309 Abs. 1 Bst. b StPO). Beiden wäre gemein, dass die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO – und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO – abzuschliessen hätte (Urteile des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 6.3, 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.2 und 6B_421/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4). Von einer solchen Ausgangslage ist vorliegend indes nicht auszugehen.