4. In prozessualer Hinsicht ist zunächst Folgendes festzuhalten: Aktenkundig hat die Staatsanwaltschaft am 12. April 2023 die Beschuldigte aufgefordert, (u.a.) den Auszug des Gerätejournals betreffend den Bargeldbezug von 2 x CHF 20.00 vom 28. Februar 2023 zwischen 14:06:33 und 14:07:41 Uhr herauszugeben. Dieser Aufforderung kam die Beschuldigte am 27. April 2023 nach. Es fragt sich, ob die Aufforderung der Staatsanwaltschaft eine Untersuchungshandlung darstellt, welche – betreffend die hier beschuldigte A.________ AG – grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen gewesen wäre, resp. als Zwangsmassnahme im Sinn von Art.