Nicht Streitgegenstand bildet ferner der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde gerügte Prozessbetrug der verfahrensleitenden Staatsanwältin, den diese angeblich durch Erlass der angefochtenen Nichtanhandnahme begangen haben soll. Insoweit kann auf die Rügen des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden.