Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die Nichtanhandnahme des vom Beschwerdeführer gegen die Beschuldigte initiierten Strafverfahrens. Den Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft sistiert hat, moniert der Beschwerdeführer nicht. Die entsprechende Sistierung bildet folglich nicht Streitgegenstand. Nicht Streitgegenstand bildet ferner der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde gerügte Prozessbetrug der verfahrensleitenden Staatsanwältin, den diese angeblich durch Erlass der angefochtenen Nichtanhandnahme begangen haben soll.