2 deführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 2.2 Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die Nichtanhandnahme des vom Beschwerdeführer gegen die Beschuldigte initiierten Strafverfahrens.