Im anschliessend eröffneten Schriftenwechsel beantragte die Generalstaatsanwaltschaft am 26. Juni 2023 unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 27. Juni 2023 schloss die Beschuldigte auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer machte am 1. Juli 2023 von seinem Replikrecht Gebrauch.