Gegen diese Verfügung reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Mai 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung durch die Staatsanwaltschaft. Im anschliessend eröffneten Schriftenwechsel beantragte die Generalstaatsanwaltschaft am 26. Juni 2023 unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.