Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 227 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. August 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ AG Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs, Wuchers, Veruntreuung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 23. Mai 2023 (BM 23 13605) Erwägungen: 1. 1.1 Am 23. März 2023 erstatte B.________ Strafanzeige gegen die A.________ AG wegen angeblichen Betrugs, begangen am 28. Februar 2023, da diese ihm im Zu- sammenhang mit einem Bargeldbezug an einem E.________ (Automat) in Biel CHF 40.00 vom Konto abgezogen habe, obschon er den entsprechenden Bargeld- bezugsversuch abgebrochen gehabt habe. Mit Schreiben vom 1. April 2023 erwei- terte er seine Strafanzeige gegen die A.________ AG mit dem Tatvorwurf des Wu- chers, da ihm diese für separate Auszüge CHF 70.00 verrechnet habe, ohne ihn vorgängig über die Höhe allfälliger Kosten informiert zu haben. Und schliesslich machte B.________ mit Schreiben vom 9. Mai 2023 geltend, die A.________ AG habe sich der Unterschlagung resp. unrechtmässigen Aneignung schuldig ge- macht, da sie seinem Konto einen Betrag von CHF 40.77 nicht gutgeschrieben ha- be. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) eröffnete am 12. April 2023 betreffend den im Schreiben vom 23. März 2023 geschilderten Sachverhalt vom 28. Februar 2023 am E.________ (Automat) in Biel eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen Diebstahls und edierte bei der A.________ AG das Gerätejournal betreffend den mutmassli- chen Bargeldbezug von CHF 40.00. 1.2 Am 23. Mai 2023 nahm die Staatsanwaltschaft die von B.________ gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschuldigte) initiierte Strafverfahren wegen Be- trugs, Wuchers und Veruntreuung, evtl. unrechtmässiger Aneignung, nicht an die Hand und sistierte im Zusammenhang mit dem mutmasslichen Vorfall am E.________ (Automat) in Biel die Untersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen (geringfügigen) Diebstahls. Gegen diese Verfügung reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Mai 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung durch die Staatsanwaltschaft. Im anschliessend eröffneten Schriftenwechsel beantragte die Generalstaatsanwalt- schaft am 26. Juni 2023 unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 27. Juni 2023 schloss die Beschuldigte auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer machte am 1. Juli 2023 von seinem Replikrecht Gebrauch. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwer- 2 deführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – un- ter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 2.2 Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die Nichtanhandnahme des vom Be- schwerdeführer gegen die Beschuldigte initiierten Strafverfahrens. Den Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft sistiert hat, moniert der Beschwerdeführer nicht. Die entsprechende Sistierung bil- det folglich nicht Streitgegenstand. Nicht Streitgegenstand bildet ferner der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde gerügte Prozessbetrug der verfahrensleiten- den Staatsanwältin, den diese angeblich durch Erlass der angefochtenen Nichtan- handnahme begangen haben soll. Insoweit kann auf die Rügen des Beschwerde- führers nicht eingetreten werden. Nicht gehört werden kann der Beschwerdeführer schliesslich mit der replicando vorgebrachten Rüge, wonach die Verfügung der Verfahrensleitung der Beschwer- dekammer vom 29. Juni 2023, mit welchem ihm die Stellungnahmen der General- staatsanwaltschaft und der Beschuldigten unter dem Hinweis zugestellt worden sind, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde und allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien, keine Rechtsmittelbelehrung enthalte. 3. 3.1 Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft u.a. dann eine Un- tersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Bst. a) oder wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (Bst. b). Demgegenü- ber kann sie auf eine Eröffnung verzichten, wenn sie sofort eine Nichtanhandnah- meverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht gegeben sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straf- tatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Stra- funtersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage ha- ben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). 3.2 Des Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern un- rechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs 3 [StGB; SR 311.0]). Des Wuchers hat sich u.a. zu verantworten, wer die Zwangsla- ge, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leis- tung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirt- schaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen (Art. 157 StGB). Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, macht sich der Veruntreuung schuldig (Art. 138 StGB). Fehlt das Tatbestandselement des Anvertrautseins, fällt die Handlung unter den Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung (Art. 137 StGB). 4. In prozessualer Hinsicht ist zunächst Folgendes festzuhalten: Aktenkundig hat die Staatsanwaltschaft am 12. April 2023 die Beschuldigte aufge- fordert, (u.a.) den Auszug des Gerätejournals betreffend den Bargeldbezug von 2 x CHF 20.00 vom 28. Februar 2023 zwischen 14:06:33 und 14:07:41 Uhr herauszu- geben. Dieser Aufforderung kam die Beschuldigte am 27. April 2023 nach. Es fragt sich, ob die Aufforderung der Staatsanwaltschaft eine Untersuchungshandlung darstellt, welche – betreffend die hier beschuldigte A.________ AG – grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen gewesen wäre, resp. als Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO zu qualifizieren ist, welche zu einer faktischen Eröffnung einer Strafuntersuchung geführt hat (Art. 309 Abs. 1 Bst. b StPO). Beiden wäre gemein, dass die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeu- gung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO – und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO – abzuschliessen hätte (Urteile des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 6.3, 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.2 und 6B_421/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4). Von einer solchen Ausgangslage ist vorliegend indes nicht auszuge- hen. Die Staatsanwaltschaft kann im Vorfeld einer Nichtanhandnahme oder einer Eröffnung gewisse Abklärungen vornehmen. Dies zum einen durch Erteilen von Weisungen und Aufträgen an die Polizei (Art. 307 Abs. 2 StPO), zum anderen – wie vorliegend – durch Treffen eigener Feststellungen (vgl. Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Mit anderen Worten ist die Staatsanwaltschaft befugt, im Sinne einer Vor- abklärung Anstrengungen zu unternehmen, um festzustellen, ob im Hinblick auf ei- ne mögliche Eröffnung einer Strafuntersuchung in Bezug auf Tathandlung und Täterschaft ein genügender Tatverdacht gegeben ist (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 18 zu Art. 299 StPO). Dazu gehört z.B. auch das Recht, Einsicht in verfügbare Dateien, Akten und Auskünfte zu nehmen oder von der beschuldigten Person eine einfache Stellungnahme zu verlangen (Urteile des Bundesgerichts 6B_89/2022 vom 2. Juni 2022 E. 2.2 und 6B_290/2020 vom 17. Juli 2020 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen; LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 8 zu Art. 309 StPO). Auch das Einholen von amtli- chen Berichten und Arztzeugnissen gemäss Art. 195 Abs. 1 StPO ist nach der Konzeption des Gesetzgebers vor der Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich zulässig (vgl. Beschlüsse des Obergerichtes des Kantons Bern BK 16 394 vom 19. Dezember 2016 E. 3.3, BK 14 156 vom 10. No- vember 2014 E. 5; anders das Beiziehen von Akten [Art. 194 StPO] oder das Ab- klären der persönlichen Verhältnisse [Art. 195 Abs. 2 StPO]). Im Zeitpunkt der Ent- 4 gegennahme der Anzeige bestanden noch keine Hinweise für einen Anfangsver- dacht, dass sich die A.________ AG im Zusammenhang mit dem Vorfall am E.________ (Automat) in Biel in strafrechtlicher Hinsicht zu verantworten hätte. Al- lein die vom Beschwerdeführer erhobenen Verdächtigungen genügten hierfür nicht. Vielmehr drängte sich die Vermutung auf, dass allenfalls Drittpersonen das Bargeld am E.________ (Automat) an sich genommen haben könnten. Weiter kann die Editionsaufforderung vom 12. April 2023 vorliegend auch nicht als Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO bezeichnet werden, welche zwin- gend die Eröffnung der Strafuntersuchung zur Folge gehabt hätte (Art. 309 Abs. 1 Bst. b StPO). Zwar spricht sich ein Teil der Lehre dafür aus, bereits eine Editions- aufforderung als Zwangsmassnahme zu charakterisieren (so etwa BOM- MER/GOLDSCHMID, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1a zu Art. 265 StPO). Gegen die Qualifikation als Zwangsmass- nahme sprechen aber etwa das Urteil des Bundesgerichts 1S.4/2006 vom 16. Mai 2006 und BGE 143 IV 270 E. 4.3 (Sichernde Zwangsmassnahmen anstelle von blossen Editi- onsbefehlen [Art. 265 StPO] sind zulässig, wenn die Herausgabe von Aufzeichnungen verweigert wurde oder die Aufforderung zur Edition den Zweck der Massnahme vereiteln würde). Auch HEIM- GARTNER spricht bei einer Edition lediglich von einem «Institut» und weist darauf hin, dass der Gesetzgeber von der Annahme ausgegangen sei, dass es sich bei Editionsverfügungen gerade nicht um Zwangsmassnahmen handle; anders verhal- ten solle es sich nur – aber immerhin –, wenn Editionsverfügungen mit Mitteilungs- verboten verknüpft würden (HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 f. zu 265 StPO). Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft, nicht aber gegen die hier Beschuldigte (A.________ AG) eröffnet hat, ändert nichts. Eine Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO im Vorfeld der Verfahrenserledigung drängte sich somit nicht auf. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass selbst eine zu Unrecht unterbliebene Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO im vor- liegenden Beschwerdeverfahren geheilt worden wäre. 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: Angeblicher Betrug vom 28.02.2023 Dem bei der A.________ AG edierten Transaktionsjournalauszug vom 28.02.2023 sind die verschie- denen Schritte, welche B.________ am E.________ (Automat) vorgenommen [hat], zu entnehmen. Gemäss dem Auszug wählte B.________ – nachdem er die Karte eingeführt, den PIN eingegeben und den Kontoauszug abgefragt hatte – um 14:07:09 Uhr das Hauptmenu, um 14:07:15 Uhr den But- ton «Bargeldbezug» und um 14:07:23 Uhr schliesslich einen Betrag von CHF 40.-. Diese Anfrage wurde in der Folge autorisiert. Um 14:07:27 Uhr wurde in der Folge die Karte zur Entnahme präsen- tiert und um 14:07:28 Uhr auch entnommen. Um 14:07:36 Uhr wurde das Geld (CHF 20=2) zur Ent- nahme präsentiert und schliesslich 5 Sekunden später vollständig entnommen. Damit ist der Nach- weis erbracht, dass das Bargeld vom E.________ (Automat) ausgegeben und später auch entnom- men wurde, weshalb ein betrügerisches Vorgehen der A.________ AG von Vornherein ausgeschlos- sen werden kann und das Verfahren entsprechend nicht an die Hand genommen wird. Es besteht damit weiter einzig der Verdacht, dass das Bargeld durch eine Drittperson entwendet worden ist, 5 nachdem der Anzeiger den E.________ (Automat)-Bereich vor Herausgabe des Bargeldes frühzeitig verlassen hatte. Diesbezüglich ist die Täterschaft unbekannt. Die Beweise, deren Verlust zu befürch- ten ist, wurden erhoben, weiterführende verhältnismässige Beweismassnahmen bieten sich derzeit nicht an, weshalb die Untersuchung gegen Unbekannt zu sistieren ist (Art. 314 Abs. 1 Bst. StPO). Angeblicher Wucher vom 31.03.2023 Der Strafanzeiger selber macht geltend, es sei ihm mitgeteilt worden, dass separate Auszüge ver- rechnet würden. Mit den gemäss Bankauszug verrechneten CHF 70.- liegen nicht ansatzweise Hin- weise für die Erfüllung des Tatbestandes des Wuchers vor, zumal zwischen den ausgetauschten Leis- tungen ein offenbares Missverhältnis bestehen müsste, d.h. wenn es in grober Weise gegen die Massstäbe des anständigen Verkehrs verstösst, wenn die Grenzen dessen, was unter Berücksichti- gung aller Umstände im Verkehr üblich ist und als angemessen gilt, erheblich überschritten sind. Dies ist vorliegend ganz offensichtlich nicht der Fall, so dass auch diesbezüglich das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen ist. Angebliche Veruntreuung evtl. unrechtmässige Aneignung vom 28.04.2023 Inwiefern die A.________ AG dem Anzeiger den Betrag von CHF 40.77 unterschlagen haben soll, ist aus der Strafanzeige überhaupt nicht ersichtlich, zumal dem vom Anzeiger beigelegten Auszug zu entnehmen ist, dass am 28.04.2023 eine Gutschrift der C.________ AG «Treuhandkonto» in Höhe von CHF 40.77 auf das fragliche Konto vorgenommen wurde. Buchhalterisch ist damit belegt, dass die Gutschrift entgegen den Ausführungen des Anzeigers klar erfolgt ist. Auch diesbezüglich ist das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen. 5.2 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen die Beschuldigte an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (siehe Erwägung hiervor). Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche die An- handnahme eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Was der Beschwerdeführer vor der Beschwerdekammer dagegen vorbringt, verfängt nicht. So lässt sich dem Transaktionsjournal vom 28. Februar 2023 kein Hinweis dafür entnehmen, dass die Auszahlung von CHF 40.00 trotz vorgängigen Abbruchs erfolgt wäre. Ein System- fehler ist nicht ersichtlich und die Auszahlung erfolgte auftragsgemäss. Weiter ist auch belegt, dass das Geld aus dem Automaten entnommen wurde. Selbst wenn die Geldentnahme – aufgrund der kurzen zeitlichen Verzögerung (die Kartenent- nahme erfolgte um 14:07:28 Uhr; das Bargeld wurde um 14:07:36 Uhr zur Entnah- me präsentiert) – durch eine unbekannte Drittperson erfolgt sein sollte, ist dies in Bezug auf die hier Beschuldigte in strafrechtlicher Hinsicht nicht von Relevanz. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bei den ihm in Rechnung gestellten CHF 70.00 für einen Auszug handle es sich um Wucher, kann er ebenfalls nicht gehört werden. Aktenkundig entspricht der verrechnete Betrag dem Aufwand für die separate Erstellung von 14 Kontoauszügen, welche der Beschwerdeführer am 23. Februar 2023 schriftlich verlangt hatte (vgl. Beilage zur Stellungnahme der Be- schuldigten, wonach der Beschwerdeführer sämtliche Kontoauszüge seit Bestehen seines Kontos wünschte, was den Monatsauszügen von Dezember 2021 bis Janu- ar 2023 entsprach). Dass für die Bestellung von Kontoauszügen eine Gebühr erho- ben wird, war dem Beschwerdeführer bekannt. Gleich verhält es sich mit dem Um- 6 stand, dass es sich dabei um einen Betrag von CHF 5.00 pro Kontoauszug handelt, was sich der Korrespondenz des Beschwerdeführers und der Beschuldigten vom 18. Januar 2022/10. Februar 2022 bezüglich Gebühr von CHF 300.00 für Nachbe- stellung auf Papier entnehmen lässt (vgl. Beilagen zur Stellungnahme der Beschul- digten). Wie die Beschuldigte zutreffend festhält, kann bei einer Gebühr von CHF 5.00 in keiner Weise davon gesprochen werden, diese stünde in einem Missver- hältnis zur vom Beschwerdeführer gewünschten und von der Beschuldigten er- brachten Leistung. Ein strafrechtliches Verhalten kann bei der monierten Gebühr nicht ausgemacht werden. Und schliesslich bestehen entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte ihm den Betrag über CHF 40.77 von der C.________ AG nicht gutgeschrieben hätte. Das Gegenteil ist der Fall. Wie die Beschuldigte in ihrer Stellungnahme zutreffend festhält, ist dem vom Be- schwerdeführer in der Anzeige vom 9. Mai 2023 beigelegten Kontoauszug unter dem Datum «28.04.23» eine entsprechende Gutschrift zu entnehmen. Möglicher- weise hat der Beschwerdeführer den Kontoauszug falsch interpretiert. Jedenfalls nimmt er hierzu in der Replik keine Stellung mehr. 6. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ge- gen die Beschuldigte zu Recht nicht an die Hand genommen hat (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Vorliegend ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt. Die Beschwer- de ist unbegründet und daher abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind durch das Beschwerdeverfahren bloss geringfügige Aufwendungen entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 25. August 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Neuenschwan- der Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8